Autorin: Forkert-Hosser |
Die vom BGH entwickelte sogenannte Widerspruchslösung bereitet gerade Verteidigern, die nicht regelmäßig in Hauptverhandlungen auftreten, häufig Sorge, da ein unterlassener oder auch nur verspätet erhobener Widerspruch gegen die Verwertung eines unter einem Verfahrensverstoß erlangten Beweismittels unumkehrbare Folgen für den verurteilten Mandanten hat. An kaum einer anderen Stelle ist die Tatsachen- mit der Revisionsinstanz derart eng verwoben (Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 410).
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