23.1.3 Widerspruchserfordernis bei Sachbeweis?

Autorin: Forkert-Hosser

Sachbeweis

Die Tendenz der Rechtsprechung, das Widerspruchserfordernis in der Vergangenheit eher auszudehnen als zu begrenzen, hat in einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.10.2016 - 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266) zum Widerspruchserfordernis bei verfahrensfehlerhaft erhobenen Sachbeweisen eine Einschränkung erfahren.

2. Strafsenat des BGH

Das Erfordernis eines Widerspruchs bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO wurde durch den 2. Strafsenat im Bezug auf die Erkenntnisse aus einer fehlerhaften Durchsuchung abgelehnt, da eine Dispositionsmacht der Verteidigung und des Angeklagten über einen Sachbeweis, der nach einer fehlerhaften Durchsuchung oder Beschlagnahme erlangt wurde (vorliegend wurde die Durchsuchung trotz fehlender Gefahr im Verzug lediglich durch die Staatsanwaltschaft - unter Umgehung des Richtervorbehalts - angeordnet), nicht bestehe. Hierin unterscheide sich bei einem Sachbeweis die Rechtslage zu einem unselbständigen Beweisverwertungsverbot z.B. nach einer verfahrensfehlerhaften Vernehmung oder Gesprächsüberwachung. Seine früheren Angaben könne der Angeklagte aus seiner Erinnerung erläutern und erklären, er könne sie durch eine Sacheinlassung ersetzen oder dementieren; er könne auch aus seiner Sicht die Äußerungssituation, die zur staatlichen Informationsbeschaffung geführt hat, darstellen. Daher obliege ihm in diesen Fällen die Disposition über die Verwertbarkeit seiner früheren Angaben.