23.1.4 Anwendungsbereich des Widerspruchserfordernisses

Autorin: Forkert-Hosser

Unselbständiges Beweisverwertungsverbot

Auch wenn sich zwischenzeitlich eine nicht immer vorhersehbare Rechtsprechung zum Erfordernis eines Widerspruchs für den Erhalt der späteren revisionsrechtlichen Rüge herausgebildet hat, ist Ausgangspunkt generell die Situation, in der der Verteidiger - häufig entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts - davon ausgeht, dass ein erhobener Beweis der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt werden darf, da für diesen ein unselbständiges Beweisverwertungsverbot (siehe hierzu Kapitel 17) besteht.

Rechtsfolge eines Widerspruchs

Das Wechselspiel zwischen Widerspruch und der Entstehung bzw. Rügemöglichkeit eines Beweisverwertungsverbots wird indes unterschiedlich beurteilt.

Widerspruch ist konstitutiv für BVV

Einerseits wird davon ausgegangen - so auch weite Teile der Rechtsprechung -, dass erst ein form- und fristgerecht erhobener Widerspruch gegen eine für unzulässig erachtete Beweisverwertung ein hierauf bezogenes Beweisverwertungsverbot entstehen lässt (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = NJW 2017, 1332 = juris Rdnr. 14; Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 410).

Widerspruch lediglich Rügevoraussetzung