Autorin: Forkert-Hosser |
Der Widerspruch muss rechtzeitig, d.h.
innerhalb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und |
bis spätestens unmittelbar im Anschluss an die beanstandete Beweiserhebung |
erhoben werden. § 257 Abs. 1 bzw. 2 StPO markiert den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt, so dass der Hinweis auf die Nichtverwertbarkeit einer Beweiserhebung in der Form eines Widerspruchs spätestens im Rahmen der zu der betroffenen Beweiserhebung erfolgten Erklärung enthalten sein muss (BGH, Urt. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15 = NJW 1996, 1547, 1549 = juris Rdnr. 21; BGH, Urt. v. 12.07.2000 - 1 StR 113/00, NStZ-RR 2001,
Ein später erhobener Widerspruch wird ohne Folgen bleiben und insbesondere zur Rügepräklusion führen (BGH, Urt. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07, NStZ 2008, 55, 56).
Hinweis |
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