24.1.1 Zwecksetzung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Rechtsbehelf sui generis

Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf eigener Art, mit dem jeder Prozessbeteiligte - auch und gerade Angeklagter und Verteidiger - verfahrensleitende Anordnungen des Vorsitzenden als unzulässig beanstanden kann. In bestimmten Fällen müssen solche Anordnungen nach st. Rspr. beanstandet werden, um einen Rügeverlust für das Revisionsverfahren zu vermeiden; diese Verfahrensweise hat dann nichts mit Konfliktverteidigung zu tun. Hauptzweck der Regelung ist es aber, Rechtsfehler unmittelbar in der Tatsacheninstanz zu korrigieren und somit Revisionsverfahren überflüssig zu machen. Sie dient auch der Gewährleistung einer "Waffengleichheit" zwischen Vorsitzendem und Verfahrensbeteiligtem, der damit die Möglichkeit hat, eine jede verfahrensleitende Anordnung zur Disposition zu stellen. Zugleich kommt in der Regelung zum Ausdruck, dass die Letztverantwortung für sämtliche Maßnahmen beim gesamten Gericht und nicht allein beim Vorsitzenden liegt. Mit dem aus US-amerikanischen Filmen bekannten "Einspruch, Euer Ehren!" ist der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO nur "entfernt verwandt". Bei seiner Anwendung sind einige Voraussetzungen zu beachten; Nichtbeachtung und Nichtanwendung können erhebliche Nachteile mit sich bringen. In Kapitel 24.2 werden diejenigen Prozesssituationen dargestellt, in denen eine Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO am häufigsten in Betracht kommt.