24.2.11 Unterbleiben einer Dolmetscherbestellung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Entscheidung des Vorsitzenden in Anwendung des § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, für den Angeklagten keinen Dolmetscher zu bestellen, unterliegt dem Beanstandungsrecht aus § 238 Abs. 2 StPO, weil es zur Ausübung seines Ermessens gehört, wie der Vorsitzende sich die Überzeugung vom Umfang der Sprachkenntnisse des Angeklagten verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1984 - 5 StR 755/83, StV 1992, 54-55).

Ist für einen Angeklagten, der der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig ist, ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit dem Prozessbeteiligten verhandeln will (BGH, Urt. v. 11.11.1952 - 1 StR 484/52, BGHSt 3, 285-286; BGH, Beschl. v. 22.11.2001 - 1 StR 471/01). Auch insoweit besteht gem. § 238 Abs. 2 StPO eine Rügemöglichkeit und im Hinblick auf die Revision eine Rügeobliegenheit.

Sachverhalt

Der Vorsitzende lehnt es entgegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ab, für den Angeklagten, der des Deutschen nur in geringem Umfang kundig ist, einen Dolmetscher zu bestellen, weil er dessen Deutschkenntnisse noch als hinreichend einschätzt.

Lösung

Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrüge ist die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich.

Prozesstaktische Hinweise