24.2.13 Unterbleiben eines angeordneten Selbstleseverfahrens

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens (siehe Prozesssituation 18.2.11, und Prozesssituation 21.2.1), das Unterbleiben des angeordneten Selbstleseverfahrens sowie die Feststellungen nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO können nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300 -301; BGH, Beschl. v. 09.11.2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ss 174/17, NJW 2018, 715).

Für eine Beanstandung der Anordnung des Selbstleseverfahrens eröffnet § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO den Verfahrensbeteiligten ein gesondertes Widerspruchsrecht. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift, die dem § 238 Abs. 2 StPO vorgeht und insoweit weiter ist als dieser, als damit auch die Unzweckmäßigkeit der Maßnahme beanstandet werden kann (BGH, Beschl. v. 11.11.2020 - 5 StR 197/20, NJW 2021, 479 -482 = juris Rdnr. 11).

Sachverhalt

Der Vorsitzende ordnet für bestimmte Urkunden das Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO an. Tatsächlich wird dann aber den Prozessbeteiligten, insbesondere dem Angeklagten, keine Gelegenheit gegeben, die Urkunden selbst zu lesen.

Lösung

Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrüge ist die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich.

Prozesstaktische Hinweise