Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Die Verteidigung stellt in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung, z.B. weil der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte die Anklageschrift nicht in Übersetzung in seine Muttersprache erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 457/14, StV 2017, 783 -785; zu weiteren Aussetzungs- bzw. Unterbrechungsgründen siehe Kapitel 8). Der Antrag wird vom Vorsitzenden nicht beschieden oder dieser lehnt die beantragte Aussetzung ab.
Lösung
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