24.2.17 Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisersuchen i.S.v. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Entscheidung der Frage, ob ein Beweisantrag nur der Prozessverschleppung dient, erfolgt im Rahmen der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden aus § 238 Abs. 1 StPO (BT-Drucks. 19/14747, S. 34).

Lehnt der Vorsitzende hiernach einen Beweisantrag als Beweisersuchen i.S.v. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO ab, kann dagegen gem. § 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen werden (BT-Drucks. 19/14747, S. 34; OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 1 Ss 90/20, BeckRS 2020, 15321 Rdnr. 14).

Sachverhalt

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme und vor Beginn der Urteilsverkündung möchte der Verteidiger noch Beweisanträge stellen und legt dem Gericht hierfür eine schriftliche Fassung der Beweisanträge vor. Der Vorsitzende erklärt, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen könne und die Verschleppung des Verfahrens bezwecke. Entgegen der (nach neuer Rechtslage grundsätzlich zutreffenden) Auffassung des Vorsitzenden, dass Beweisersuchen mit dem Ziel der Prozessverschleppung keine Beweisanträge sind, liegt aber hier ein Beweisantrag vor, der nur durch Gerichtsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO abgelehnt werden könnte.

Lösung