24.2.18 Unterbleibende Aufforderung zur Einhaltung des Verbots der Gesichtsverhüllung oder Gestattung einer Ausnahme hiervon (§ 176 Abs. 2 GVG)

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Das Verbot der Gesichtsverhüllung aus § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG wird vom Vorsitzenden durch die Aufforderung, das Gesicht zu enthüllen, durchgesetzt (BT-Drucks. 19/14747, S. 43), wobei es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme und, soweit ihr verfahrensrechtliche Relevanz zukommt, zugleich eine solche der Sachleitung i.S.d. § 238 Abs. 2 StPO handelt.

Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG kann der Vorsitzende Ausnahmen vom Verbot gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Unterlässt der Vorsitzende die Aufforderung zur Einhaltung des Verbots der Gesichtsverhüllung, oder erteilt er die Gestattung einer Ausnahme hiervon, so müssen diese Maßnahmen gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden können, soweit ihnen verfahrensrechtliche Relevanz zukommt.

Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge ist die Beanstandung mit dem Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich.

Sachverhalt