24.2.19 Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Vorführung der aufgezeichneten Vernehmung eines Zeugen (Bild-Ton-Aufzeichnung, BTA) nach § 255a Abs. 1 StPO erfordert (wie auch bei Absatz 2, siehe BGH, Beschl. v. 16.10.2018 - 3 StR 256/18, StV 2019, 518; vgl. auch Kapitel 15.2.17, ) einen Gerichtsbeschluss, soweit die Vorführung der Videovernehmung auf § 251 Abs. 1 oder 2 StPO gestützt wird. In den Fällen der §§ 251 Abs. 3, 253 StPO kann die Entscheidung hierüber im Rahmen der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden gem. § 238 Abs. 1 StPO ergehen (MüKoStPO/Krüger, § 255a Rdnr. 38) und dementsprechend nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden.

Entscheidet in den Fällen des § 255a Abs. 1 i.V.m. § 251 Abs. 1 oder 2 StPO sowie des § 255a Abs. 2 StPO der Vorsitzende eines Kollegialgerichts - kompetenzwidrig - allein, so kann dies gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden, wozu jedoch im Hinblick auf die Revision keine Obliegenheit besteht.

Sachverhalt

Der Vorsitzende (Straf-/Jugendrichter - siehe unten Prozesstaktische Hinweise) ordnet die Vorführung der BTA einer Zeugenvernehmung nach §§ 255a Abs. 1, 253 StPO zum Zweck des Vorhalts an. Die Vorführung ist jedoch nicht im Interesse der Verteidigung und es liegt ein Verstoß gegen Verfahrensrecht vor, etwa weil die Vorführung in Abwesenheit der Beweisperson erfolgen würde.

Lösung