24.2.5 Unterbleiben einer Vereidigung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Gegen eine rechtsfehlerhafte Nichtvereidigung eines Zeugen mit der Begründung eines Vereidigungsverbots besteht die Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 StR 6/95; OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2002 - 2 Ss 945/02).

Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die die Entlassungsverfügung des Vorsitzenden ohne Vereidigung eines Zeugen wegen Beteiligungsverdachts angreift, setzt voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden ist (BGH, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 StR 6/95; BGH, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 StR 268/09, StV 2009, 565).

Sachverhalt

Der Vorsitzende trifft die Anordnung, dass ein Zeuge nach seiner Vernehmung unvereidigt bleibt, weil er einer Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig sei (§ 60 Nr. 2 StPO). Anhaltspunkte für einen Beteiligungsverdacht sind allerdings nicht ersichtlich.

Lösung

Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrügemöglichkeit, das Gericht habe den Zeugen rechtsfehlerhaft unvereidigt gelassen, muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.

Prozesstaktische Hinweise