24.2.9 Unterbleiben einer simultanen Videoübertragung bei Ausschluss des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

In welcher Weise der Vorsitzende den gem. § 247 Satz 1 StPO während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet, entscheidet er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis aus § 238 Abs. 1 StPO.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH ist die Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO durch eine simultane Videoübertragung gegenüber der nachträglichen Unterrichtung durch den Vorsitzenden grundsätzlich vorrangig (BGH, Urt. v. 22.08.2017 - 1 StR 216/17, NStZ 2018, 156). Nach dem derzeitigen Verständnis der Gesetzeslage hat der Angeklagte allerdings keinen Anspruch auf eine audiovisuelle Zugänglichmachung der Zeugenaussage.

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO unterliegt der Beanstandungsmöglichkeit aus § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Urt. v. 22.08.2017 - 1 StR 216/17, juris Rdnr. 26 = NStZ 2018, 156).

Sachverhalt

Der Angeklagte wird während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernt. Der Vorsitzende entscheidet, seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Angeklagten gem. § 247 Satz 4 StPO (allein) durch Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen nachzukommen. Die Ermöglichung einer Videoübertragung während der Dauer des Ausschlusses lehnt er in Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis aus § 238 Abs. 1 StPO ab.

Lösung