25.1.10 Verbot des Rechtsmittelverzichts

Autor: Schößling

Der Angeklagte wird auch nach Abschluss der Hauptverhandlung in seiner Autonomie dadurch geschützt, dass der Gesetzgeber das Verbot des Rechtsmittelverzichts aufgenommen hat (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), worüber er qualifiziert zu belehren ist.

Hinsichtlich des Rechtsmittels der Berufung ist zu beachten, dass die Verständigung ausschließlich das Tatgericht bindet, vor welchem diese vereinbart wurde, nicht hingegen das Rechtsmittelgericht. Diesem steht es selbstredend frei, sich die in erster Instanz vereinbarte Verständigung zu eigen zu machen, wobei es den Angeklagten über diese freiwillige Selbstbindung qualifiziert zu belehren hat (vgl. Wenske, in: Sinn/Schößling, Verständigung im Strafverfahren, Kap. 5 Rdnr. 103 ff.).

Legt ausschließlich der Angeklagte Berufung ein, wird er bereits durch das Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) vor einer gegenüber der ersten Instanz nachteilig abweichenden Entscheidung geschützt, nicht aber durch die Verständigung, was sich auch darin manifestiert, dass die Berufungskammer stärker belastende Bewährungsauflagen anordnen könnte, da einerseits eine Bindung an die Verständigung nicht besteht, andererseits Auflagen und Weisungen nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst werden.