25.1.7 Geständnis als erwartete Gegenleistung des Angeklagten, § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO

Autor: Schößling

Die vom Angeklagten erwartete Gegenleistung wird typischerweise in einem Geständnis bestehen, wie sich aus § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt ("soll"). Zwingend ist das aber nicht. Es kann auch anderweitiges (und zwar nach der Wertung des Gesetzes auch völlig inkonnexes) Prozessverhalten zur Zusage eines Verständigungsrahmens führen, etwa die Rücknahme von Beweisanträgen, die Zustimmung zur Verlesung von Urkunden, die Rücknahme eines gestellten Befangenheitsantrags (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rdnr. 14). Durch diese Alternative wird verdeutlicht, dass das Gesetz die Möglichkeit einer Begünstigung der Position des kooperationsbereiten Angeklagten eröffnet, selbst wenn dessen Agieren im Verfahren von ausschließlich prozesstaktischen Erwägungen geleitet wird, also z.B. sein Verhalten Bedauern und Reue vollständig vermissen lässt. Vielmehr ist die Bereitschaft zur Aufsichnahme des Strafübels, häufig verbunden mit justizseitiger Ressourcenschonung, zu honorieren. Denn diesem Umstand kann bei der Bewertung des Nachtatverhaltens im Rahmen von § 46 StGB herausragende Bedeutung zukommen.

Praxistipp