25.1.8 Protokollierung der Verständigungsvereinbarung

Autor: Schößling

Wird eine Verständigung vereinbart, so ist diese vollständig unter Einschluss des wesentlichen Ablaufs der vorausgehenden Gespräche und unter Beachtung von § 257c Abs. 3, 4 StPO zu protokollieren (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Praxistipp

Auch der Verteidiger hat auf eine vollständige Niederlegung sämtlicher verständigungsbezogener Inhalte hinzuwirken. Im Bedarfsfall ist zu empfehlen, einen Antrag auf Ergänzung des Protokolls zu stellen bzw. eine Berichtigung des Protokolls zu beantragen.