26.1.1 Normzweck

Autor: Wußler

Schutz vor Überraschungsentscheidungen

Die Hinweispflichten des § 265 StPO (sog. rechtlicher Hinweis) sichern die sachgemäße Verteidigung des Angeklagten in den Fällen, in denen die Pflicht zur umfassenden Untersuchung und erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat das Gericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und/oder zur Verwertung neu hervortretender Umstände zwingt (KK/Kuckein, § 265 Rdnr. 1). Die Vorschrift will den Angeklagten insbesondere vor Überraschungsentscheidungen schützen (BGH, Urt. v. 27.05.1952 - 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 373).

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