26.2.1 Anwendung eines anderen Strafgesetzes

Autor: Wußler

Kurzüberblick

§ 265 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, dem Angeklagten einen Hinweis zu erteilen und diesem Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, wenn es ihn aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen will.

Die Hinweispflicht dient vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2005 - 2 BvR 1769/04) der Gewährleistungen einer sachdienlichen Verteidigung des Angeklagten. Er soll vor überraschenden Entscheidungen geschützt werden.

§ 265 Abs. 1 StPO verlangt den Hinweis des Gerichts auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts der in Betracht kommenden Verurteilung (BGH, Urt. v. 30.07.1969 - 4 StR 237/69, NJW 1969, 2246, 2247).

Die neu in Betracht kommende Strafnorm ist mit ihrem Wortlaut und auch hinsichtlich der einschlägigen Tatbestandsalternative oder Begehungsform zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 30.07.1969 - 4 StR 237/69, NJW 1969, 2246, 2247).

Sachverhalt