26.2.2 Andersartige Begehungsform desselben Strafgesetzes

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Eine Verurteilung aufgrund eines "anderen (…) Strafgesetzes", wie es § 265 Abs. 1 StPO als Voraussetzung einer Hinweispflicht formuliert, setzt nicht die Auswechselung des Straftatbestands (des Besonderen Teils) voraus. Vielmehr genügt es, wenn eine Veränderung in den anzuwendenden Strafvorschriften in ihrer Gesamtheit eintritt, die das Wesen des Vorwurfs ändern (Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 Rdnr. 8 ff.).

Ein "anderes als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes" nach § 265 Abs. 1 StPO ist daher auch eine ihrem Wesen nach andersartige Begehungsform desselben Strafgesetzes (BGH, Urt. v. 27.05.1952 - 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 373).

Wird der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen, dass die Anwendung eines Strafgesetzes möglich ist, das mehrere Begehungsformen nebeneinander enthält, muss sich aus dem Hinweis ergeben, welche Begehungsform in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 27.05.1952 - 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 373).

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird durch von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Gericht erlassenen Strafbefehl vorgeworfen, er habe am Tattag gegen 1.00 Uhr beim Ausparken auf dem Parkplatz einer Diskothek das Fahrzeug des Geschädigten G gestreift. Der Angeklagte sei ausgestiegen, habe die Schäden beobachtet und sei anschließend weggefahren, ohne dem Geschädigten G Feststellungen zu ermöglichen.