26.2.3 Übergang zu einem milderen Strafgesetz

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Grundsätzlich verlangt auch der Übergang zu einem milderen Strafgesetz einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO.

Der rechtliche Hinweis kann aber dann entbehrlich bzw. sein Unterbleiben unschädlich sein, wenn nur ein erschwerender Umstand wegfällt, der die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt (BGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 StR 581/07, NStZ 2008, 302).

Sachverhalt

In der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe dem Geschädigten G am Tattag dessen Portemonnaie entwendet, um dieses für sich zu behalten. Dabei habe er in seinem Rucksack ein kleines Metallstück mit scharfer Klinge mit sich geführt. Der Angeklagte bestreitet den Diebstahl. Hinsichtlich des Metallstücks im Rucksack lässt er sich dahingehend ein, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass sich dieses noch im Rucksack befinde.

Bei Inaugenscheinnahme des Metallstücks stellt sich heraus, dass dieses keine scharfe Klinge hat und daher zur Verletzung von Menschen generell ungeeignet ist.

Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB.

Hätte das Gericht einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen?

Lösung

Grundsätzlich verlangt auch der Übergang auf ein milderes Gesetz einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte muss Gelegenheit haben darzutun, dass er auch das mildere Gesetz nicht verletzt (KK/Kuckein, § 265 Rdnr. 12).