26.2.5 Abweichen von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Ein rechtlicher Hinweis ist auch dann geboten, wenn das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage abweichen will (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung durch das Gericht - etwa im Rahmen einer Erörterung nach § 257b StPO - schafft regelmäßig einen Vertrauenstatbestand. Das Verbot der Überraschungsentscheidung gebietet daher einen Hinweis, wenn das Gericht von einer derartigen Bewertung, die in der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, abweichen will (BT-Drucks. 18/11277, S. 37).

Sachverhalt

Der Angeklagte ist vor der Strafkammer wegen schweren Bandendiebstahls gem. § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB in 89 Fällen angeklagt. Der Angeklagte bestreitet sämtliche Tatvorwürfe. Am neunten Verhandlungstag erörtert die Strafkammer in der Verhandlung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Sach- und Rechtslage. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. § 273 Abs. 1 Satz 2 StPO) bewertet die Strafkammer nach vorläufiger Würdigung der Beweislage die Tatbeiträge des Angeklagten für die ersten 19 Taten nicht als mittäterschaftliches Handeln, sondern lediglich als Beihilfe.