27.1.10 Zeitpunkt der Anschlusserklärung

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Der Nebenklageanschluss ist bis zur Rechtskraft des Urteils (BGH, NStZ-RR 1997, 136) in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann nach ergangenem Ersturteil auch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (§ 395 Abs. 4 Satz 2 StPO) und selbst dann in einer neuen Hauptverhandlung, wenn das Revisionsgericht ein Urteil aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen hat.