27.2.2 Anschlusserklärung des Nebenklägers mit Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

In den Fällen des § 397a Abs. 1 StPO erfolgt auf Antrag des Nebenklägers eine Beiordnung eines Rechtsanwalts unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Nebenklägers, wenn dieser eine Beiordnung beantragt.

Gemäß §§ 397a Abs. 3 Satz 2, 142 StPO kann bei der Auswahl des Nebenklagevertreters berücksichtigt werden, dass dieser seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat (OLG Köln, NStZ-RR 2011, 49; a.M. MüKoStGB/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, § 142 Rdnr. 12, jeweils zur Pflichtverteidigerbestellung und m.w.N.). Jedoch wird jedenfalls dann, wenn der Nebenkläger ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem beantragten Nebenklagevertreter dartut, der Gesichtspunkt der Ortsferne zurücktreten.

Sachverhalt

Der in X kanzleiansässige Rechtsanwalt R vertritt Gunhild Glaubhaft, die Opfer einer Vergewaltigung geworden ist, in einem vor dem Landgericht Y geführten Zivilprozess, in dem Glaubhaft den mutmaßlichen Täter Dietrich Düster auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Schadensersatz verklagt hat. Die Staatsanwaltschaft Y hat nunmehr gegen Düster Anklage zum Landgericht Y erhoben. Glaubhaft, die in komfortablen finanziellen Verhältnissen lebt, möchte in dem Verfahren gegen Düster eine möglichst aktive Rolle spielen und bittet Rechtsanwalt R, sie auch im Strafverfahren zu vertreten.

Was wird Rechtsanwalt R veranlassen?

Lösung

Nebenklagefähiges Delikt