Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
Gegen die Zulassung der Nebenklage steht dem Angeschuldigten (wie auch der Staatsanwaltschaft) die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) zu. |
Keine Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht nach h.M., wenn nicht das Oberlandesgericht, sondern nach gestelltem Klageerzwingungsantrag die Generalstaatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet hat (OLG Frankfurt, NJW 1979, |
Sachverhalt
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