27.2.5 Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Zulassung einer Nebenklage - Antragsteller eines Klageerzwingungsverfahrens, § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Gegen die Zulassung der Nebenklage steht dem Angeschuldigten (wie auch der Staatsanwaltschaft) die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) zu.

Keine Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht nach h.M., wenn nicht das Oberlandesgericht, sondern nach gestelltem Klageerzwingungsantrag die Generalstaatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet hat (OLG Frankfurt, NJW 1979, 994, 995; LG Waldshut-Tiengen, NStZ-RR 2004, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, § 395 Rdnr. 6; a.M. OLG München, NStZ 1986, 376, 377; OLG München, NStZ-RR 2011, 378, 380).

Sachverhalt