28.1.5 Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts, § 406 StPO

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Das Gericht kann mit dem Adhäsionsantrag wie folgt verfahren:

Stattgabe durch "streitiges" Urteil (ganz oder teilweise oder auch nur dem Grunde nach - § 406 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO)

Anerkenntnisurteil (ganz oder teilweise - § 406 Abs. 2 StPO)

Absehen von einer Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO)

28.1.5.1 "Streitiges" Urteil

Entscheidung über den Antrag im Strafurteil

Wird der Angeklagte schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, so kann dem Adhäsionsantrag stattgegeben werden (§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Anspruch ist Teil des Strafurteils; ein gesondertes Zivilurteil ergeht nicht.

Reichweite

Dem Adhäsionskläger darf nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde. Wird dem Adhäsionskläger lediglich ein Teil seiner Forderung zugesprochen oder ein Grundurteil erlassen, so wird im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen. Soweit die Absehensentscheidung reicht, können die Ansprüche anderweitig geltend gemacht werden (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO).

Bindungswirkung

Die Zivilgerichte sind - z.B. im Verfahren über die Höhe des Anspruchs - an die Entscheidung des Strafgerichts über den Grund gem. § 406 Abs. 1 Satz 2, 2. HS StPO i.V.m. § 318 ZPO gebunden.

Hinweis