28.1.8 Rechtsmittel

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.8.1 Rechtsmittel des Adhäsionsklägers

Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde (binnen Wochenfrist) zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Durch erstere Einschränkung soll vermieden werden, dass das Beschwerdegericht mit dem Antrag befasst wird, obwohl naheliegt, dass seine Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen wird. Infolge letzterer Einschränkung kann eine zunächst zulässige und erfolgsversprechende sofortige Beschwerde ohne Einflussmöglichkeit des Adhäsionsklägers unzulässig werden, wenn das Gericht unerwartet schnell eine den Rechtszug abschließende Entscheidung trifft.

Ein weitergehendes Rechtsmittel hat der Adhäsionskläger nicht (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO), sondern ist für die Verfolgung seines Anspruchs auf den Zivilrechtweg verwiesen. Sofern der Adhäsionskläger auch Privat- oder Nebenkläger ist, stehen ihm in dieser Stellung ggf. jeweils weitergehende Rechtsmittelbefugnisse zu, die sich jedoch nicht auf den zivilrechtlichen Teil des Urteils beziehen.

Von der Vorschrift des § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO werden die dem Adhäsionskläger von der Zivilprozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berührt.