28.1.9 Gebühren und Kosten

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.9.1 Kostenentscheidung nach § 472a StPO

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens gehören zu den Gesamtkosten des Strafverfahrens. Hierzu zählen auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten.

Kostentragung

Der Angeklagte hat gem. § 472 Abs. 1 StPO die dem Adhäsionskläger entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu übernehmen, wenn dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird.

Im Falle eines Vergleichsschlusses ohne Regelung über die Kosten und Auslagen muss das Gericht gem. § 472a StPO hierüber entscheiden.

Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, wenn und soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 2 StPO). Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Absehensentscheidung wegen Nichteignung getroffen wird.

28.1.9.2 Vergütung des Rechtsanwalts

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr