28.2.2 Beweisantrag für das Adhäsionsverfahren

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Der Adhäsionskläger ist im Adhäsionsverfahren zur Stellung von Beweisanträgen berechtigt.

Da sich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts auch auf den Adhäsionsantrag bezieht, ist das Gericht zur Beweiserhebung der anspruchsbegründenden und für die Höhe eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Tatsachen verpflichtet.

Sachverhalt

Wie Prozesssituation 28.2.1. Nunmehr wird gegen Raublock vor dem Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhandelt. Raublock hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe großteils eingeräumt, aber bestritten, dass er Frau Scheu so heftig gegen die Augenpartie geschlagen habe, dass diese das rechte Augenlicht verloren hat.

Der Ladungsverfügung des Landgerichts zum fünften und letzten Verhandlungstag entnimmt Rechtsanwalt R, der im Adhäsionswege für Frau Scheu u.a. einen Schmerzensgeldanspruch geltend macht, dass die Ladung des sachverständigen Zeugen Dr. Beikert, der Frau Scheu direkt nach der Tat notfallmäßig erst- und auch in der Folgezeit weiterbehandelt hat, unterblieben ist. Der Strafkammervorsitzende hat in einem vorangegangenen Hauptverhandlungstag mitgeteilt, es sei beabsichtigt, gem. § 256 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das unmittelbar nach der Tat erstellte Attest des Dr. Beikert über die erlittenen Verletzungen zu verlesen.

Was wird Rechtsanwalt R nun veranlassen?

Lösung

Beweisantrag