29.1.1 Überblick

Autor: Schäck

Eine Vergütung des Verteidigers kann auf Basis einer gerichtlichen Pflichtverteidigerbeiordnung nach den im RVG vorgesehenen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG), auf Basis einer Mandatierung als Wahlverteidiger nach den im RVG vorgesehenen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG) sowie auf Basis einer Mandatierung als Wahlverteidiger nach einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung erfolgen. Alle drei Vergütungsformen sind grundsätzlich miteinander kombinierbar, wobei Anrechnungsfragen zu klären sind (hierzu finden Sie eine ausführliche Darstellung im Fachbuch "Der Strafprozess - Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" in Kapitel 19, welches im November 2020 im Deubner Verlag erschienen ist).

Vor der Übernahme eines jeden Mandats muss die Überlegung stehen, wie eine angemessene Vergütung der Verteidigertätigkeit sichergestellt werden kann. Dies kann den Abschluss einer Honorarvereinbarung, die Sicherstellung einer angemessenen Vorschusszahlung wie auch taktische Überlegungen mit einschließen. Wenngleich selbstverständlich die bestmögliche Verteidigung des Mandanten immer den Vergütungsinteressen des Verteidigers vorgehen muss, ist es sehr wohl legitim und geboten, in die taktischen Überlegungen auch die Vergütungsinteressen des Verteidigers mit einzubeziehen.