Autor: Schäck |
Wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wobei sich diese nach der Instanz richtet, in welcher die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Diese Gebühr wird ausführlich dargestellt im Fachbuch "Der Strafprozess - Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" in Kapitel 19, welches im November 2020 im Deubner Verlag erscheint. An dieser Stelle soll nur auf die Aspekte, welche im Zusammenhang mit einer Hauptverhandlung von Bedeutung sind, eingegangen werden.
In verschiedenen Konstellationen kann die Befriedungsgebühr anfallen, obwohl eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Die erste Konstellation ist die, dass ein Verfahrensteil abgetrennt wird. Kommt es dann hinsichtlich dieses abgetrennten Verfahrensteils zu einer Einstellung, ohne dass in diesem Verfahrensteil eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, so entsteht die Befriedungsgebühr (AG Berlin-Tiergarten, RVGreport 2016, 423 = AGS 2016,
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