Autor: Schäck |
Die Gebühr Nr. 4143 VV RVG steht einem Rechtsanwalt dann zu, wenn er im erstinstanzlichen Strafverfahren mit der Verfolgung oder der Abwehr von vermögensrechtlichen Ansprüchen befasst war, d.h. insbesondere im Adhäsionsverfahren tätig war. Die Gebühr erhält also sowohl der Vertreter des Adhäsionsklägers als auch der Verteidiger des Angeklagten, wenn er den Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren vertritt.
Auch wenn kein förmlicher Adhäsionsantrag nach §§ 403 ff. StPO gestellt wird, aber dennoch im Strafprozess vermögensrechtliche Ansprüche in irgendeiner Form mit erledigt werden, fällt die Gebühr Nr. 4143 VV RVG an (OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009,
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