29.1.18 Kostentragung bei Teilfreispruch

Autor: Schäck

29.1.18.1 Echter und unechter Teilfreispruch

Nicht ganz einfach zu verstehen und zu berechnen ist die Kostentragung bei einem Teilfreispruch. Bekanntermaßen werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch der Staatskasse auferlegt. Bei einer Verurteilung (Ausnahme ggf. im Jugendstrafrecht) trägt der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst. Wer aber trägt die Kosten bei einem Teilfreispruch?

Echter Teilfreispruch

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem echten/effektiven Teilfreispruch und einem unechten/fiktiven Teilfreispruch. Ein echter/effektiver Teilfreispruch liegt vor, wenn mehrere Taten in Tatmehrheit angeklagt wurden, von denen ein Teil zur Verurteilung und ein Teil zum Freispruch führten. Die Kostenentscheidung lautet in diesem Fall z.B. wie folgt:

"Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten."

Die Kostenentscheidung könnte aber z.B. auch wie folgt lauten:

"Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu einem Viertel. Im Übrigen trägt der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst."

Unechter Teilfreispruch

Ein unechter/fiktiver Teilfreispruch liegt vor, wenn bei einem tateinheitlichen Vorwurf einzelne Teile nicht zur Verurteilung führen.