Autor: Schäck |
In vielen Strafverfahren stellen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG keine angemessene Vergütung des Verteidigers dar. Abhilfe kann die Beantragung einer Pauschgebühr (für den Pflichtverteidiger in § 51 RVG und für den Wahlverteidiger in § 42 RVG geregelt) schaffen. Sie ist vom Gesetzgeber nicht nur für die Rechtsanwaltstätigkeit in Strafsachen, sondern auch in Bußgeldsachen, in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem
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