29.1.19 Pauschantrag

Autor: Schäck

29.1.19.1 Überblick

In vielen Strafverfahren stellen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG keine angemessene Vergütung des Verteidigers dar. Abhilfe kann die Beantragung einer Pauschgebühr (für den Pflichtverteidiger in § 51 RVG und für den Wahlverteidiger in § 42 RVG geregelt) schaffen. Sie ist vom Gesetzgeber nicht nur für die Rechtsanwaltstätigkeit in Strafsachen, sondern auch in Bußgeldsachen, in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehung- und Unterbringungssachen wie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. §§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).