29.1.8 Verfahrensgebühr und Terminsgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130, 4132 VV RVG)

Autor: Schäck

Für diese Gebühren gilt grundsätzlich ebenfalls das Gleiche wie für die Verfahrensgebühr und Terminsgebühr erster Instanz. Die Verfahrensgebühr für die Revisionsinstanz fällt allerdings - wie auch die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz - noch nicht an, wenn der Verteidiger aus der vorherigen Instanz ausschließlich Revision einlegt. Hier gilt das hinsichtlich der Berufungsverfahrensgebühr gesagte.

Auch hier bestehen ansonsten keine Besonderheiten. Für jeden Hauptverhandlungstermin fällt eine Terminsgebühr an. Bezüglich der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr kann ein Haftzuschlag und bzgl. der Terminsgebühr auch ein Längenzuschlag anfallen.