29.1.9 Verweisung und Abgabe

Autor: Schäck

Wenn eine Strafsache innerhalb desselben Rechtszugs an ein anderes Gericht verwiesen bzw. abgegeben wird, so entsteht die Verfahrensgebühr für diese gerichtliche Instanz dennoch nur einmal. Dies folgt aus § 20 Satz 1 RVG. Die Verfahrensgebühr wird berechnet entsprechend des höchsten mit der Sache befassten Gerichts unabhängig davon, in welche Richtung die Verweisung/Abgabe erfolgt (LG Bad Kreuznach, AGS 2011, 435).

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht - Strafrichter. Der Strafrichter verweist die Sache an das Landgericht - Schwurgerichtskammer, weil er davon ausgeht, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall ist ausschließlich die Verfahrensgebühr der Schwurgerichtskammer (Nr. 4118 VV RVG) abzurechnen. Ist der Fall andersherum (Landgericht - Schwurgerichtskammer verweist an das Amtsgericht - Strafrichter), so ist ebenfalls ausschließlich die Verfahrensgebühr der Schwurgerichtskammer (Nr. 4118 VV RVG) abzurechnen.

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