29.2.3 Versäumte Frist nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG

Autor: Schäck

Kurzüberblick

Wenn die Zweiwochenfrist nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG nicht mehr eingehalten werden kann, so ist zu überlegen, das Gericht vor einer Rücknahme des Rechtsbehelfs um Aufhebung des Termins zu bitten.

Sachverhalt

Der Verteidiger entscheidet gemeinsam mit seinem Mandanten, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen werden soll. Die Zweiwochenfrist nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG kann nicht mehr eingehalten werden.

Lösung

Wenn sich der Rechtsanwalt und sein Mandant zu spät zu einer Rücknahme des Einspruchs, der Berufung oder der Revision entschließen, so kann der Rechtsanwalt, wenn er auf die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht verzichten möchte, das Gericht um Aufhebung des Hauptverhandlungstermins bitten und für den Fall der Terminsaufhebung die Rücknahme des Rechtsbehelfs anzukündigen. Sobald der Termin aufgehoben wurde, kann dann die Rücknahme des Rechtsbehelfs erklärt werden. Denn nur wenn im Zeitpunkt der Berufungsrücknahme ein Hauptverhandlungstermin innerhalb der kommenden zwei Wochen (noch) terminiert ist, fällt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht an.