Autor: Schäck |
Kurzüberblick
Es kann sinnvoll sein, Argumente für das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung erst im sofortigen Beschwerdeverfahren vorzutragen. |
Sachverhalt
Der Verteidiger verteidigt seinen Mandanten als Wahlverteidiger vor dem Amtsgericht - Strafrichter - wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen. Aufgrund des Sachverhalts geht der Verteidiger davon aus, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr denkbar ist und deshalb ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vorliegt (Schwere der Tat und Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge). Der Verteidiger spricht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung an, woraufhin der Strafrichter entgegnet, seiner Ansicht nach liege kein Fall der notwendigen Beiordnung vor.
Lösung
Wenn das Gericht nicht bereit ist, den Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, so sollte dennoch vor Abschluss der ersten gerichtlichen Instanz ein Beiordnungsantrag gestellt werden, damit keine Gebühren verlorengehen.
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