3.1.1 Rechtsgrundlagen und Grundprinzipien der Gestaltung der Sitzordnung

Autoren: Krumm/Schulz-Merkel

Anordnung des Vorsitzenden

Eine explizite Regelung, wie die Sitzordnung während einer Hauptverhandlung auszusehen hat, existiert in der StPO nicht. Die Platzzuweisung entspringt vielmehr den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden gem. § 176 GVG. Umgesetzt wird diese durch die Vorschrift der Nr. 125 RiStBV ("Platzzuteilung"). Danach hat der Justizwachtmeister vor dem Erscheinen des Gerichts und während der Verhandlung dafür zu sorgen, dass die Platzordnung im Gerichtssaal eingehalten wird (Absatz 1). Voraussetzung hierfür ist freilich eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zur Sitzordnung an sich.

Keine zwingende Sitzordnung

Die Sitzordnung hat sich sowohl an den Erfordernissen einer effektiven Verfahrensführung als auch an den Interessen der Beteiligten zu orientieren. So liegt es etwa nahe, dass (anklagende) Staatsanwaltschaft und Nebenkläger auf derselben Seite des Saales sitzen, während der Angeklagte und dessen Verteidiger auf der anderen Seite sitzen. Zwingend ist diese Sitzanordnung aber nicht. Die verschiedenen Möglichkeiten der Sitzordnung sind denkbar groß.

Umfriedete Anklagebank