3.2.4 Unterbrechung der Hauptverhandlung - ungehinderte Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger

Autoren: Krumm/Schulz-Merkel

Kurzüberblick

Die Sitzordnung hat sich sowohl an den Erfordernissen einer effektiven Verfahrensführung als auch an den Interessen der Beteiligten zu orientieren.

Es kann zu Konfliktsituationen kommen, wenn die Sitzordnung nicht dem Interesse des Verteidigers entspricht und der Vorsitzende auf der Einhaltung dieser beharrt. Dazu kann revisionsrechtlich gerügt werden, dass die vorgegebene Sitzordnung eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten darstellt (§ 338 Nr. 8 StPO).

Eine ungestörte und diskrete Kommunikation zwischen Verteidiger und Angeklagtem muss stets gewährleistet werden. Ist eine derartige Kontaktaufnahme nicht sichergestellt und lehnt der Vorsitzende Anträge auf Neugestaltung der Sitzordnung ab, ist ein Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) zu stellen, um mit dem Angeklagten die Verteidigung ungehindert abstimmen zu können.

Sachverhalt

Der Verteidiger hat sich in der Hauptverhandlung bereits erfolglos mit verschiedensten Anträgen gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Sitzordnung gewendet. Da Angeklagter und Verteidiger voreinander sitzen und weitere Mitangeklagte vorhanden sind, die sich gegenseitig "die Schuld in die Schuhe schieben wollen", bedarf es schon während der Einlassungen der Mitangeklagten einer vertrauensvollen und zugleich diskreten Rücksprache mit dem Mandanten.

Was muss der Verteidiger tun, um die Sitzordnung in seinem Sinne gestalten zu lassen?