5.1.4 Ordnungsgemäße Ladung

Autor: Rinklin

Ladung des Angeklagten

Voraussetzung für die Anordnung eines Zwangsmittels i.S.d. § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße Ladung (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock, NStZ 2010, 412; LG Freiburg, StRR 2014, 197 m. Anm. Rinklin; SSW/Grube, § 230 Rdnr. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 18). Nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO geschieht die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.

Im Ausland lebender oder sprachunkundiger Angeklagter

Bei einem im Ausland lebenden oder bei einem sprachunkundigen Angeklagten setzt die ordnungsgemäße Ladung aber voraus, dass die Warnung des § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO in eine für den Angeklagten verständliche Sprache übersetzt wird (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2010, 49; LG Freiburg, StRR 2014, 197). Diese besondere Anforderung an die Ladung ergibt sich aus dem Anspruch des Angeklagten auf Durchführung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Danach muss der Angeklagte in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen. Hierzu zählt auch die mit der Ladung vorzunehmende Belehrung nach § 216 Abs. 1 StPO (BVerfGE 64, 135; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Dauerhaft im Ausland lebender Angeklagter