5.2.1 Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung - Verschriftlichung der Vollmacht durch den Verteidiger

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung eines Angeklagten zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben des Angeklagten auch nicht genügend entschuldigt ist.

§ 234 StPO setzt im Falle der Vertretung des Angeklagten bei dessen Abwesenheit eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht seines Verteidigers voraus (OLG Hamburg, StraFo 2017, 371 m. Anm. Rinklin, jurisPR-StrafR 21/2017 Anm. 5; KG, StraFo 2018, 71).

Es ist nicht ausreichend, wenn eine entsprechende Vollmacht aufgrund einer (zuvor) mündlich erteilten Ermächtigung des Angeklagten von dem bevollmächtigten Verteidiger selbst verschriftlicht wird (OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG, StraFo 2018, 71).

Der Schutzzweck des § 329 StPO erfordert es, dass sich der Angeklagte selbst und nicht sein Verteidiger schriftlich zur Vollmachtsfrage äußert (OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG, StraFo 2018, 71).

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 06.10. wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein.