Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung eines Angeklagten zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben des Angeklagten auch nicht genügend entschuldigt ist. |
§ 234 StPO setzt im Falle der Vertretung des Angeklagten bei dessen Abwesenheit eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht seines Verteidigers voraus (OLG Hamburg, StraFo 2017, |
Es ist nicht ausreichend, wenn eine entsprechende Vollmacht aufgrund einer (zuvor) mündlich erteilten Ermächtigung des Angeklagten von dem bevollmächtigten Verteidiger selbst verschriftlicht wird (OLG Hamburg, StraFo 2017, |
Der Schutzzweck des § 329 StPO erfordert es, dass sich der Angeklagte selbst und nicht sein Verteidiger schriftlich zur Vollmachtsfrage äußert (OLG Hamburg, StraFo 2017, |
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 06.10. wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein.
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