5.2.5 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Urlaubsabwesenheit

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Hat der Angeklagte eine Kurzreise ins benachbarte Ausland bezahlt und bereits angetreten, steht dies einem Verwerfungsurteil nicht ohne weiteres entgegen (OLG Bamberg, StRR 2013, 3).

Je nach Lage des Einzelfalls kann es dem Angeklagten - ohne Rücksicht auf die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten - zugemutet werden, aus dem Urlaub im benachbarten Ausland eher als geplant anzureisen, um so die Teilnahme an der Hauptverhandlung sicherzustellen (OLG Bamberg, StRR 2013, 3; OLG Brandenburg, StRR 2008, 307; OLG Saarbrücken, NJW 1975, 1613).

Kann die Urlaubsreise ins benachbarte Ausland vom Angeklagten wegen der Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin kurzfristig unterbrochen oder sogar zeitlich verlegt werden, stehen diese Umstände dem wegen des Auslandsaufenthalts ausbleibenden Angeklagten einem genügend entschuldigten Ausbleiben entgegen (OLG Brandenburg, StRR 2008, 307; OLG Saarbrücken, NJW 1975, 1613).

Hat der Angeklagte einen seit längerem geplanten Urlaub gebucht und kann er die Reise nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung nicht mehr ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen rückgängig machen, entschuldigt dies das Ausbleiben des Angeklagten in einer Strafsache ohne größere Bedeutung, wenn die Abwesenheit des Angeklagten nicht nur kurzfristig ist (OLG Brandenburg, StRR 2008, 307; OLG Düsseldorf, NJW 1973, 109).