5.2.9 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Falschauskunft des Verteidigers

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Im Strafverfahren ist anerkannt, dass das Ausbleiben zum Hauptverhandlungstermin auch dann als entschuldigt angesehen werden kann, wenn das Ausbleiben auf einen - auch falschen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers zurückzuführen ist (LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 23.10.2012 - 22 Qs 104/12, VRR 2013, 475).

Der Angeklagte darf auf eine entsprechende Auskunft seines Verteidigers nicht vertrauen, wenn sich ihm nach der Sachlage konkrete Zweifel aufdrängen müssen, dass die Auskunft des Verteidigers falsch ist (LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 23.10.2012 - 22 Qs 104/12, VRR 2013, 475; LG Dresden, Beschl. v. 25.02.2010 - 5 Qs 159/09).

Teilt der Verteidiger dem Angeklagten mit, dass das Gericht erst über einen Befangenheitsantrag entscheiden müsse, bevor die Hauptverhandlung stattfinden könne, kann dem Angeklagten bzgl. der Richtigkeit der Auskunft des Verteidigers kein Vorwurf gemacht werden (LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 23.10.2012 - 22 Qs 104/12, VRR 2013, 475; LG Dresden, Beschl. v. 25.02.2010 - 5 Qs 159/09).

Sachverhalt

Gegen den Angeklagten wird beim Amtsgericht ein Strafverfahren wegen Untreue geführt. Nach mehreren Terminsverlegungen wurde schließlich ein Hauptverhandlungstermin für den 14.06. anberaumt, zu welchem der Angeklagte und sein Verteidiger ordnungsgemäß geladen wurden.