6.1.6 Revision

Autor: Staub

Ein Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten stellt einen absoluten Revisionsgrund nach §  338 Nr. 5 StPO dar. Ein Verstoß gegen die Ausnahmevorschriften von der Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten, also fehlerhafte Entscheidungen des Gerichts, begründet somit stets die Revision.

Beachtenswert ist jedoch beispielsweise die Entscheidung des BGH vom 28.07.2010 (1 StR 643/09, StV 2011, 211 = NStZ 2011, 233), wonach der Anwendungsbereich des § 338 Nr. 5 StPO auf das "Fehlen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung" reduziert wird.

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