Autor: Staub |
§ 231 Abs. 1 Satz 2, 1. HS StPO erlaubt es, den Angeklagten daran zu hindern, sich aus der Hauptverhandlung zu entfernen, z.B. durch Bewachung oder Fesselung.
PraxistippHat die Verteidigung Zweifel an diesen Maßnahmen, so handelt es sich dabei um Anordnungen des Vorsitzenden i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO, die gem. § 238 Abs. 2 StPO von der Verteidigung beanstandet werden können. |
Die Ingewahrsamnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 2, 2. HS StPO darf nur in eng begrenzter Dauer angeordnet werden. Für den Fall der Ingewahrsamnahme für die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung ist die Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ("spätestens am Tage der Festnahme") zu beachten, insbesondere bei mehrtägiger Unterbrechung müssen die Voraussetzungen eines Haftbefehls i.S.d. §§ 112 ff. StPO vorliegen; der Haftbefehl ist dann auch zu erlassen oder hat eben zu unterbleiben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 3).
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