Autor: Staub |
§ 230 Abs. 2 StPO normiert zwei mögliche richterliche Sanktionen gegen einen ausgebliebenen, also zur Hauptverhandlung schon nicht erschienenen Angeklagten:
Das Gericht kann einen Vorführhaftbefehl erlassen (erste Alternative), d.h., eine neue Ladung zum Hauptverhandlungstermin erfolgt nicht. Der Vorführhaftbefehl ergeht schriftlich. Er wird dem Angeklagten erst bei Vollzug bekanntgegeben, um das Erscheinen des Angeklagten in der Sitzung zu erzwingen. |
Oder das Gericht kann auch einen "echten" Haftbefehl nach § 114 StPO erlassen (zweite Alternative). |
Es gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sofern also das Erscheinen des Angeklagten mit einfacheren Mitteln sichergestellt ist, dürfen Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden (Beispiel: Der Angeklagte ist in anderer Sache in Strafhaft oder wohnt in der Nähe des Gerichts und kann daher angerufen oder von der Polizei geholt werden).
Der Vorführhaftbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahmen Vorrang vor dem Haftbefehl nach § 114 StPO (BGHSt 32,
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