6.2.1 Maßnahme bei Abwesenheit des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 236 StPO

Autor: Staub

Kurzüberblick

Das Gericht kann jederzeit gem. § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen. Die Vorschrift des § 236 StPO schränkt die ausnahmsweise gesetzlich definierten Ausnahmen der Abwesenheitsverhandlung zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht ein (KK/Gmel, §  236 Rdnr. 1).

Das Recht, jederzeit gem. § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen, gilt auch im Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO, in dem grundsätzlich der Angeklagte von der Verteidigung gem. § 411 Abs. 2 StPO vertreten werden könnte.

Bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl droht der Erlass eines Vorführhaftbefehls oder Haftbefehls trotz der Möglichkeit der Vertretung durch die Verteidigung.

Die Verteidigung kann eine Abhilfeentscheidung der Anordnung nach § 236 StPO anregen.

Sachverhalt

Das Gericht erlässt einen Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde. In dem dann anberaumten Hauptverhandlungstermin erscheint der Angeklagte nicht, obwohl das Gericht gem. §  236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat. Das Gericht will nicht die Hauptverhandlung mit Vertretung des abwesenden Angeklagten durch die Verteidigung gem. § 411 Abs. 2 StPO zulassen.

Wie kann die Verteidigung den Erlass eines Vorführhaftbefehls nach § 230 Abs. bzw. eines Haftbefehls nach § verhindern und als Vertreter des Angeklagten die Hauptverhandlung durchführen?