Autor: Staub |
Kurzüberblick
Das Gericht kann jederzeit gem. § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen. Die Vorschrift des § 236 StPO schränkt die ausnahmsweise gesetzlich definierten Ausnahmen der Abwesenheitsverhandlung zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht ein (KK/Gmel, § 236 Rdnr. 1). |
Das Recht, jederzeit gem. § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen, gilt auch im Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO, in dem grundsätzlich der Angeklagte von der Verteidigung gem. § 411 Abs. 2 StPO vertreten werden könnte. |
Bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl droht der Erlass eines Vorführhaftbefehls oder Haftbefehls trotz der Möglichkeit der Vertretung durch die Verteidigung. |
Die Verteidigung kann eine Abhilfeentscheidung der Anordnung nach § 236 StPO anregen. |
Sachverhalt
Das Gericht erlässt einen Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde. In dem dann anberaumten Hauptverhandlungstermin erscheint der Angeklagte nicht, obwohl das Gericht gem. § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat. Das Gericht will nicht die Hauptverhandlung mit Vertretung des abwesenden Angeklagten durch die Verteidigung gem. § 411 Abs. 2 StPO zulassen.
Wie kann die Verteidigung den Erlass eines Vorführhaftbefehls nach § 230 Abs. bzw. eines Haftbefehls nach § verhindern und als Vertreter des Angeklagten die Hauptverhandlung durchführen?
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