Autor: Staub |
Kurzüberblick
Die Ungehorsamsverhandlung nach § 232 StPO findet in Strafsachen von geringer Bedeutung statt, wenn der Angeklagte nicht erscheint. Die Vorschrift entbindet das Gericht, von der Erzwingung der Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, aber schuldhaft ferngebliebenen Angeklagten abzusehen, und erlaubt es ihm, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchzuführen. Zweck der Regelung ist es, Strafsachen von geringer Bedeutung schnell erledigen zu können (SSW/Grube, § 232 Rdnr. 1). |
§ 232 StPO ist eine in der Praxis selten angewandte Vorschrift. In der Gerichtspraxis wird bei solchen geringbedeutenden Strafsachen wohl eher das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO bevorzugt. |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 232 StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzung der Eigenmächtigkeit des Ausbleibens nicht als gegeben an und beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, wie sich bei einer Abwesenheitsverhandlung nach § 232 StPO der Gang der Hauptverhandlung gestaltet.
Lösung
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