Autor: Staub |
Kurzüberblick
Bei der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen kann die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet werden (§ 247 Satz 2 1. Alt. StPO). |
Das Gesetz fordert insoweit, dass ein "erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten" sein muss. |
Das Wohl umfasst das körperliche, seelische und sittliche Wohl (SK-StPO/Frister, § 247 Rdnr. 34, 38). |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung bei der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen nach § 247 Satz 2 1. Alt. StPO. Die Verteidigung sieht die gesetzlichen Voraussetzungen eines erheblichen Nachteils für das Wohl des Zeugen als nicht gegeben an und beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erheblicher Nachteil für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu bejahen ist.
Lösung
Über die Frage, ob von der Vernehmung in Anwesenheit der Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl eines kindlichen Zeugen zu befürchten ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht der kindliche Zeuge zu entscheiden. Der Wunsch des Kindes oder Jugendlichen ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 10.01.2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009).
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