6.2.21 Vorübergehende Entfernung des Angeklagten - Eigenschutz, § 247 Satz 3 StPO

Autor: Staub

Kurzüberblick

Der Angeklagte kann für die Dauer von Erörterungen über seinen Zustand und die Behandlungsaussichten aus dem Sitzungszimmer entfernt werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist (sog. Eigenschutz; § 247 Satz 3 StPO).

Der Ausschluss darf nur für die Dauer dieses Teils der Hauptverhandlung erfolgen.

Sachverhalt

Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung wegen Eigenschutzes nach § 247 Satz 3 StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an und beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts.

Für die Verteidigung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt werden kann.

Lösung